AGB der PA Touristik GmbH & Co. KG für Wiederverkäufer
Es gelten folgende Abkürzungen:
- PA Touristik GmbH & Co. KG = PA
- Auftraggeber = AUFG.
1. Der Abschluss des Reisevertrags
a) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenarbeiten und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
b) An den Reiseauftrag ist der AUFG. Zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung zum Vertragsabschluss.
c) Weicht unsere Reisebestätigung von dem Reiseauftrag ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 20 Tage gebunden sind und die der AUFG. durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Bezahlung
a) Bei Bestellungsaufgabe und Vertragsabschluss kann eine Anzahlung von EUR 500,- pro Gruppe erhoben werden. Bitte beachten Sie unsere Bestätigungen.
b) Der Reisepreis ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bitte achten Sie auf Sonderregelungen.
Die Harmonisierung im Bereich des Steuerrechts – insbesondere bei der Umsatzsteuer-Mehrwertsteuer – ist seit dem Zusammenschluss der EU beschlossen aber bis heute noch nicht abschließend geregelt, weil die nationalen Gesetzgeber dies teilweise nicht im vollen Umfang in nationales Recht umgesetzt haben. Dies trifft unter anderem auch für die BRD zu. Es ist davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer EU-weiten einheitlichen Regelung kommt. Für derartige Fälle müssen wir uns das Recht für Preiskorrekturen auch nach Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten.
3. Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung der Bestätigung.
b) Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
c) Weichen Orts- bzw. Hotelprospekte von unserer Reiseausschreibung, bzw. -bestätigung ab, gelten nur die von PA gemachten Angaben.
d) Alle unsere Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Provisionsabzug.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von PA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet unsere AUFG. Über Leistungsänderungen oder –Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
b) Liegt der Reisetermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist PA berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und die nicht vorhersehbar waren. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Im Falle einer Änderung des Reisepreises hat PA den AUFG. bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der AUFG. ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurücktreten.
5. Rücktritt und Umbuchung durch Auftraggeber
a) Der AUFG. kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktritterklärung bei PA. Dem AUFG. wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der AUFG. vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann PA Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. PA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
b) Es gelten folgende Stornogebühren:
Land-Arrangements (ohne Flugreisen, Fähren, Schiffsreisen):
(davon ausgenommen sind Festkontingente)
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: Bearbeitungsgebühr 5%, aber mind. € 30,- pro Person
Bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
Bis 15 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
Bis 7 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
Bis 4 Tage vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises
Ab 3 Tage vor Anreise oder bei Nichtanreise: 80% des Reisepreises
Buspendel:
(davon ausgenommen sind Festkontingente!)
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: Bearbeitungsgebühr 5%, aber mind. € 30,- pro Person
Bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
Bis 15 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
Bis 7 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
Bis 4 Tage vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises
Ab 3 Tage vor Anreise oder bei Nichtanreise: 80% des Reisepreises
Stornobedingungen für Fluss- und Hochseekreuzfahrten:
(davon ausgenommen sind Festkontingente!)
Die Stornokosten beziehen sich auf das Grundarrangement und Zusatzleistungen
Flusskreuzfahrten (nicko cruises und DCS):
Bis 120 Tage vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
Ab 119 Tage bis 60 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
Ab 59 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
Ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
Ab 14 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
Am Reisetag oder bei Nichtantritt vor Reiseantritt: 90%
Aktionsreisen zu Sonderpreisen:
Bis 120 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
Ab 119 Tage bis 60 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
Ab 59 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
Ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises
Ab 14 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt: 85% des Reisepreises
Am Reisetag oder bei Nichtantritt vor Reiseantritt: 90%
Hochseekreuzfahten (nicko cruises):
Bis 150 Tage vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
Ab 149 Tage bis 90 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
Ab 89 Tage bis 45 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
Ab 44 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
Ab 29 Tage bis 10 Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises
Ab 9 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises
Am Reisetag oder bei Nichtantritt vor Reiseantritt: 95%
Aktionsreisen zu Sonderpreisen:
Bis 90 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
Ab 89 Tage bis 45 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
Ab 44 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
Ab 29 Tage bis 10 Tage vor Reiseantritt: 85% des Reisepreises
Ab 9 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises
Am Reisetag oder bei Nichtantritt vor Reiseantritt: 90%
Allgemeine Umbuchungs-/ Änderungswünsche:
Gegen eine Pauschale von € 15.- pro Person möglich.
Zusatzgepäck und Sondergepäck:
- Verspätetes oder nicht angemeldetes Zusatzgepäck wird mit einer Pauschale von mind. € 50,- berechnet. Als verspätet gilt. wenn die Information nach Buchung - jedoch weniger als 14 Werktage vor Anreise gemeldet wird.
- Sondergepäck, wie Rollatoren, klappbare Rollstühle, medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B. CPAP - Apnoe-Gerät, o.ä.) muss bis spätestens 14 Werktage vor Anreise schriftlich gem. Vorgaben gemeldet und unsererseits bestätigt werden. Bitte beachten Sie, dass aus Sicherheitsgründen Sauerstoff-Druckflaschen ausgeschlossen sind.
Achten Sie generell bitte unbedingt auf separate Hinweise, bei den einzelnen Bestätigungen, die obige Regelungen ersetzen. Bitte beachten Sie dass ein kurzfristiger Storno ggfs. auch telefonisch noch angekündigt werden sollte.
c) Verfallsfristen von Zimmerkontingenten: Bis 30 Tage vor Reiseantritt können die von PA bestätigten Zimmerkontingente frei verkauft werden. Ab 30 Tage vor Reiseantritt verfallen nicht namentlich gemeldete Zimmerkontingente automatisch. Vorzeitige Rücknahme oder Rückgabe von Zimmerkontingenten, Erhöhung von Kontingenten, sowie Verlängerung der kostenlosen Stornofristen bedürfen immer der Schriftform. Achten Sie bitte unbedingt auf separate Hinweise, bei den einzelnen Bestätigungen, die obige Regelung ersetzen.
6. Rücktritt und Kündigung durch PA sowie Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher Umstände.
PA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist. Wenn der Auftraggeber die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von PA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PA so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Wir rechnen den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangen, ab; einschl. der uns von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl PA als auch der AUFG. den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann PA für die bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist PA verpflichtet die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem AUFG. zur Last.
7. Haftung von PA
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;
4. die ordnungsmäßige Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
5. PA haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Auch ohne besondere Erwähnung gilt, dass PA nicht als Veranstalter, sondern nur als Vermittler auftritt. Ausnahmen hiervon werden bei Bestätigung separat angeführt.
Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.
6. PA haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise.
8. Gewährleistung
a) Abhilfe.
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der AUFG. Abhilfe verlangen. PA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
PA kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises.
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der AUFG. eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der AUFG. schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet PA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der AUFG. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem AUFG. die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, PA erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von PA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des AUFG. gerechtfertigt wird. Er schuldet PA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
d) Schadensersatz
Sofern PA einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der AUFG. Schadensersatz verlangen.
9. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von PA ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Soweit ein Schaden des AUFG. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
Soweit PA für einen dem AUFG. entstehen den Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
a) Deliktische Haftung
Für alle Schadensersatzansprüche des AUFG. gegen PA aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet PA bei Personenschäden bis EUR 80.000,-. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt EUR 4.000,-. Liegt der Reisepreis über EUR 1.400,-, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
b) PA haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen Lediglich vermittelt werden Sport-veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw. und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
c) Ein Schadensersatzanspruch gegen PA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d) Kommt PA die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinigung (nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern PA in anderen Fällen Leistungsträger ist, haften wir nach den für diese geltenden Bestimmungen.
e) Kommt PA bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
10. Mitwirkungspflicht
Der AUFG. ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der AUFG. ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der AUFG. schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der AUFG. innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber PA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der AUFG. Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des AUFG. verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der AUFG. solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem PA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung von Reiseteilnehmern verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es PA möglich ist, wird sie den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren .PA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der AUFG. PA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PA die Verzögerung zu vertreten hat.
Der AUFG. ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften wachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von PA bedingt sind. PA steht dafür ein, den AUFG. über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften , die ihr bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des AUFG. nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass eine ganze Gruppe oder einzelne Reiseteilnehmer deshalb an der Reise verhindert sind, kann PA den AUFG. mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
13. Gerichtsstand
Der AUFG. kann PA nur an unserem Sitz verklagen. Für Klagen von PA gegen den AUFG. ist der Wohnsitz des AUFG. maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von PA maßgebend.
14. Anwendung Deutsches Recht
Der Vertrag zwischen PA und AUFG. unterliegt ausschließlich dem Deutschen Recht.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
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